Gesetzesgrundlagen, Kultur und Inklusion
- Die UN-Behindertenrechtskonvention 2009 und der Staatenbericht
- Das Grundgesetz 1949 und 1994
- Sozialgesetzbuch IX 2001 und Bundesteilhabegesetz 2018 -2023
- Behindertengleichstellungsgesetz BGG 2002 und 2026
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025
- Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung: Inklusion braucht Kultur
- Teilhabeempfehlungen
Vorbemerkung
Gesellschaftliche Ordnungen und Übereinkünfte entstehen „im Gehen“. Der Umgang einer Gesellschaft mit Menschen mit Behinderung folgt ausgesprochenen und unausgesprochenen Regeln und Gefühlen, Vorstellungen von Moral und Mitgefühl, von Wert und Unwert eines Lebens. Von der Überwindung des Ungleichheitsgedankens und von Ausgleich und Unterstützung. Der Blick auf die Geschichte von Gesellschaft und Behinderung zeigt alle Varianten von Recht und Unrecht, von systematischer Vernichtung bis zu wertschätzender Achtung und einfach Normalität (vgl. Susanne Hartwig (Hg.): Behinderung. Kulturwissenschaftliches Handbuch. Stuttgart: J.B. Metzler 2020).
Gesetze ändern sich oft schneller als gedacht, wenn sich in der gesellschaftlichen Wirklichkeit Probleme und Themen zeigen, die bei der Planung nicht bedacht wurden oder bedacht werden konnten. Oder weil neue technische Entwicklungen neue Reaktionen erfordern. Manchmal werden auch durch „externe“ Prozesse neue Regelungen notwendig, etwa durch Gesetzestexte, die nicht im eigenen Land formuliert, aber dennoch von den Regierungen übernommen werden. Dies ist der Fall bei der UN-Behindertenrechtskonvention.
- Die UN-Behindertenrechtskonvenion
Der offizielle Titel der UN-Behindertenrechtskonvention lautet: Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Der Text wurde in einem jahrelangen Prozess von einem international besetzten Gremium der Vereinten Nationen erarbeitet. Ein Mitglied war auch Karl Hermann Haack der damalige Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen. (http://www.behindertenrechtskonvention.info/historie/ (Zuletzt 10.05.2026) Das dazugehörige sogenannte Fakultativprotokoll regelt als eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag die Umsetzung und Überwachung der UN-BRK und die Wege von Beschwerdeverfahren (http://www.behindertenrechtskonvention.info/die-entstehung-des-fakultativprotokolls-3961/ (Zuletzt 10.05.2026).
Die UN-BRK, wie sie meist abgekürzt wird, ist in Sachen Inklusion einer der folgenreichsten Texte der vergangenen 26 Jahre. Die Ratifizierung durch den Bundestag bedeutet für Menschen mit Beeinträchtigungen eine grundlegende Änderung ihrer gesellschaftlichen Ausgangslage: Aus Fürsorgeempfängern und Antragstellern werden Bürger mit gesetzlich verbrieften Rechten.
Drei der 50 Artikel der UN-BRK sind insbesondere für den Bereich Kultur und Inklusion von Interesse: Artikel 8 befasst sich mit der Bewusstseinsbildung der Gesellschaft, Artikel 24 mit Bildung und Artikel 30 mit Teilhabe am kulturellen Leben.
Artikel 8 der UN-BRK behandelt die Frage des Verhältnisses der Bevölkerung gegenüber „Behinderung“ und fordert „das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern“ (Art.8 Abs. 1a). Als Maßnahmen werden unter anderem Kampagnen gefordert, die „eine positive Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen und ein größeres gesellschaftliches Bewusstsein ihnen gegenüber […] fördern“ (Abs. 2a, ii).
Kampagnen selbst sind über ihre medialen Träger wie Plakate, Filme usw. auch Ausdruck ästhetischen Handelns und insofern von kultureller Relevanz. Kampagnen können sich allerdings auch selbst als künstlerisch verstehen. Sie können in Form von künstlerischen Aktionen erfolgen, sie können auf kulturelle Kompetenz verweisen, wenn sie Menschen mit Behinderung als künstlerisch aktiv und damit in der Regel als Sympathieträger zeigen. Mit der Aufforderung zu Reflexion und Selbstreflexion richtet sich Artikel 8 in erster Linie an die Gesellschaft der „Nichtbehinderten“ und stellt den Anspruch eines Werte– und Wahrnehmungswandels – ein Novum im Rahmen einer Gesetzgebung. Implizit sind aber auch Menschen mit Beeinträchtigung gefordert, ihre gesellschaftliche Rolle und den Modus ihrer Präsenz in der Gesellschaft zu reflektieren und sich neu zu positionieren.
Ein Beispiel für eine Kampagne: Behindern ist heilbar von 2011, vielleicht erinnern sich manche von Ihnen daran. Sie wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ins Leben gerufen (https://www.horizont.net/agenturen/nachrichten/-Hirschen-kreieren-Dachkampagne-fuer-UN-Behindertenrechtskonvention-103331 ) (Zuletzt 10.05.2026). Im Gedächtnis blieb das ironisch-leichtfüßige Plakat der Agentur Zum goldenen Hirschen, Berlin, auf dem keiner der kleinen und auch „normal“ großen Menschen den Geldautomaten erreicht.
Ich selbst wünsche mir immer noch eine große Kampagne, die Menschen mit Behinderung als künstlerisch tätige, musizierende, singende, tanzende, malende oder sonstwie künstlerisch tätige Menschen zeigt. Als Menschen, die zusammen mit Menschen ohne Behinderung in verschiedenen künstlerischen Disziplinen Neues entwickeln.
Artikel 24 der UN-BRK verlangt das gemeinsame Lernen von Anfang an für alle Kinder in einer Schule:
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel, a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;
- b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen;
- c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.
Vielleicht ist Ihnen aufgefallen, dass hier von einem integrativen und nicht von einem inklusiven Bildungssystem die Rede ist. Ja, die ganze UN-BRK spricht in ihrer offiziellen deutschen Übersetzung nicht von Inklusion, sondern von Integration. Hinter diesem Sprachgebrauch steckt ein Polit- und Übersetzungskrimi, den Hans Wocken in einem Aufsatz sehr lesenswert beschrieben hat. Lesenswert, weil deutlich wird, wie Verhinderungspolitik zu arbeiten versucht. Hans Wocken : Über die Entkernung der Behindertenrechtskonvention. Ein deutsches Trauerspiel in 14 Akten, mit einem Vorspiel und einem Abgesang. Erschienen 2012 in der Zeitschrift für Inklusion-online.net am 29.01.2012. https://www.inklusion-online.net/index.php/inklusion-online/article/view/80/80 (Zuletzt 11.05.2026) Der Übersetzungskrimi, mit dessen Hilfe vor allem auch die Idee der gemeinsamen Schule von Anfang an unterlaufen werden sollte, hat sein Ziel bedingt erreicht. Der Kampf um das Wort scheint in der Praxis verloren, denn wer derzeit auch immer von der UN-BRK und ihrer Umsetzung spricht, benutzt das Wort Inklusion.
Einige gesellschaftliche Bereiche tun sich mit der Umsetzung der UN-BRK schwer – allen voran das Schulsystem. Inklusion bedeutet, ein Schulkonzept in vieler Hinsicht anders und neu zu denken. Nur ein Beispiel: Die Vorstellung vom Lernen in als homogen definierten Jahrgangsgruppen mit festem Stundenplan in festen Räumen wird obsolet. Das Bild von der Jahrgangsklasse weicht der Vorstellung von einem Lernen in offen organisierten Lernsituationen, das sich an der Diversität der Schülerinnen und Schüler und an deren unterschiedlichen Entwicklungstempi orientiert. Wem dies sehr abenteuerlich erscheint: Bitte „erforschen“ Sie die Schulen, die mit dem Deutschen Schulpreis ausgezeichnet werden!!! Schauen Sie sich zum Beispiel die Maria-Leo-Grundschule in Berlin an, 2025 die Hauptpreisträgerin des Deutschen Schulpreises. Übrigens eine musikorientierte Grundschule! https://deutsches-schulportal.de/unterricht/deutscher-schulpreis-2025-maria-leo-grundschule/ (Zuletzt 15.05.2026) oder https://www.youtube.com/watch?v=FTEzb5qhbS0 (Zuletzt 15.05.2026)
Die künstlerischen Unterrichtsfächer sind wie alle anderen Schulfächer von Inklusion „betroffen“: Ein gemeinsamer Unterricht fordert die Berücksichtigung von unterschiedlichen Vorerfahrungen und Zugangsweisen zu ästhetischen Ausdrucksweisen von Kindern und Jugendlichen. Die Didaktiken und Methodiken der künstlerischen Fächer müssen der neuen Entwicklung Rechnung tragen und sich bewusster als bislang der Entwicklung eines zieldifferenten Unterrichts für heterogene Gruppen oder Klassen stellen. Oder den Unterricht in alters- und kompetenzgemischten Gruppen organisieren wie z.B. an der „Musikalischen Grundschule“ in Hessen https://kultur.bildung.hessen.de/musik/profilschulen/mugs/projektbox/pbox/14_baustein_jahrgangsuebergreifende_musikstunde.pdf (Zuletzt 15.05.2026)
Alle Ausbildungsinstitutionen sind in der Folge gefordert, ihre Studierenden auf künstlerisches Arbeiten und/oder auf das Unterrichten von künstlerischen Fächern in inklusiven Settings vorzubereiten.
Artikel 30 der UN-BRK entwirft schließlich ein Bild des Handlungspotentials von Menschen mit Behinderung und nimmt als erster Text von Gesetzesrang die Handlungsdimensionen Rezeption, Produktion und Reflexion in den Blick. Artikel 30 Absatz 1 behandelt den Aspekt kultureller Teilhabe vor allem unter dem Gesichtspunkt der Rezeption, Absatz 2 benennt die Tatsache des grundsätzlichen Potentials unter den Gesichtspunkten von Produktion und Reflexion, die Reflexion ist jeweils implizit mitgedacht:
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen
- a) Zugang zu kulturellem Material in zugänglichen Formaten haben;
- b) Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten haben;
- c) Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen, wie Theatern, Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdiensten, sowie, so weit wie möglich, zu Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben
(2) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zu geben, ihr kreatives, künstlerisches und intellektuelles Potenzial zu entfalten und zu nutzen, nicht nur für sich selbst, sondern auch zur Bereicherung der Gesellschaft.“ (UN-BRK Art.30).
Absatz 1 benennt Fragen der Barrierefreiheit im „Außen“, Fragen von Barrieren für Zugänge zu Medien und Orten. Der Abbau von Barrieren meint beispielsweise Braille-Schrift und Audiodeskription für Menschen mit Beeinträchtigung des Sehens, meint Untertitelung von Film und Fernsehen für Menschen mit Beeinträchtigung des Hörens, meint Rampen, Lifte, Parkplätze für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen, meint Symbole und Signete für Menschen mit Beeinträchtigung des Lernens usw… Gleichzeitig geht es mit der Sichtbarmachung solcher Bedarfe aber auch um die Weiterentwicklung des Bewusstseins für Informationsbedarfe und Teilhabebedarfe aller Mitglieder der Gesellschaft: Nicht nur Menschen mit Beeinträchtigungen erleben exkludierende Strukturen und Situationen im Kontext kultureller Teilhabe.
Absatz 2 des Artikels 30 betrifft zunächst Fragen des „Innen“, Fragen der Person. Er ist der erste Text mit Gesetzescharakter, der Menschen mit Behinderung ein kreativ-künstlerisches Potential ausdrücklich zuschreibt. Damit korrigiert der Text eventuelle Vorstellungen der sogenannten „Nichtbehinderten“ von Menschen mit Behinderung. Das Selbstbild von Menschen mit Behinderung in Bezug auf ihre eigenen kreativen und künstlerischen Potentiale wird gestärkt, die Notwendigkeit „geeigneter Maßnahmen“ zur Förderung dieser Potentiale durch Elternhaus, Bildungsinstitutionen und Kulturleben wird in den Blick genommen. Der Verweis auf den persönlichen und gesellschaftlichen Nutzen von kreativ-künstlerischem Ausdruck und im weiten Sinne der Künste zeugt von einem gesellschaftsbezogenen und -relevanten Verständnis von Kunst und Kultur.
Geeignete Maßnahmen im Äußeren? Förderung von künstlerisch-kreativen Kompetenzen von Anfang an. Für die Kinder, die mit einer Beeinträchtigung geboren sind. In der Frühförderung, im Kindergarten, in der Schule. In einer künstlerisch orientierten Ausbildung für einen entsprechenden Beruf. Weiterhin: Angebote künstlerischer Entwicklung und Tätigkeit bei späterer erworbener Beeinträchtigung. Angebote künstlerisch-kreativer Entwicklung in der Erwachsenenbildung – bis ins hohe Alter.
Voraussetzung für eine Entfaltung des „Innen“ ist die angemessene Aus- und Weiterbildung gerade auch derjenigen, die mit Menschen mit Beeinträchtigungen arbeiten. Die Lehrenden aller relevanten ausbildenden Institutionen wie Kunst- und Musikhochschulen, Universitäten mit Ausbildungsgängen für künstlerische Fächer und für Lehrämter oder Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen in kulturorientierter Sozialarbeit haben den Auftrag, ihre Studierenden auf die inklusive Situation in den Institutionen vorbereiten. Lehrerinnen und Lehrer in künstlerischen Fächern brauchen eine Ausbildung, die ihnen Unterrichts- und Förderkompetenzen für Einzelne und Kompetenzen zu Gestaltung inklusiven Unterrichts vermittelt. Kurz, es geht um Aus- und Weiterbildung von Menschen mit Beeinträchtigung ebenso wie um die Aus- und Weiterbildung derjenigen, die mit Menschen mit Beeinträchtigung arbeiten. Ein großes Thema für den Ausbildungs- und Kulturbetrieb!
Staatenberichte
Die Kontrolle der Umsetzung einer ratifizierten UN-Konvention folgt den Regularien, die in der Konvention selbst festgelegt sind. In der UN-BRK gibt Artikel 33 vor:
„Die Vertragsstaaten bestimmen nach Maßgabe ihrer staatlichen Organisation eine oder mehrere staatliche Anlaufstellen für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens und prüfen sorgfältig die Schaffung oder Bestimmung eines staatlichen Koordinierungsmechanismus, der die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen in verschiedenen Bereichen und auf verschiedenen Ebenen erleichtern soll“ (Artikel 33 Abs. 1)
Die Einrichtung unabhängiger Kontroll- und Beobachtungsstellen in den jeweiligen Staaten sind also verpflichtend. In der Bundesrepublik hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS die Funktion der staatlichen Anlaufstelle, des sogenannten focal point, für Angelegenheiten übernommen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens übernommen stehen. Als zentrale Beobachtungs- und Kontrollstelle wird das Deutsche Institut für Menschenrechte als unabhängige Nationale Menschenrechtsinstitution tätig (Deutsches Institut für Menschenrechte 2017). Innerhalb dieses Menschenrechtsinstituts gibt es zwei sogenannte Monitoring-Stellen, eine Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention und die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention. Letztere wurde 2009 von der Bundesregierung eingerichtet.
Der Auftrag der unabhängigen Monitoring-Stelle leitet sich direkt aus der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ab (Artikel 33 Absatz 2): Ihre Aufgabe ist es, die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland zu fördern, ihre Rechte zu schützen und zu überwachen. Ihren Auftrag versteht sie im Sinne einer kritischen wie konstruktiven Begleitung. Sie ist bundesweit die einzige Stelle, die die Umsetzung der UN-Konvention überprüft.
Einerseits betreibt die Monitoring-Stelle Recherchen, um sich ein Bild von den Lebenslagen von Menschen mit Behinderungen in Deutschland und den aktuellen Entwicklungen in Bezug auf die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention zu machen. Dafür fertigt sie wissenschaftliche Studien an, beschafft sich aber auch Informationen durch gezielte Aufträge. Daneben führt die Monitoring-Stelle Veranstaltungen durch, beispielsweise regelmäßige Treffen mit Behindertenverbänden und Menschen mit Behinderungen (siehe auch Verbändekonsultationen) sowie den Behindertenbeauftragten auf Bundes- und auf Landesebene. Wichtige Informationen erhält die Monitoring-Stelle auch durch Berichte und Eingaben von Einzelpersonen.
Sie berät im Rahmen ihrer Möglichkeiten Politiker*innen in Bund und Ländern, Mitarbeitende in Ministerien und Behörden, bei Gerichten sowie in nicht-staatlichen Stellen und Verbänden in Bezug auf alle Fragen zur UN-Behindertenrechtskonvention. Die Monitoring-Stelle UN-BRK gibt Stellungnahmen und Empfehlungen zu politischen, behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen ab und mahnt – wenn nötig – die Einhaltung der UN-Konvention an.
Sie organisiert Veranstaltungen zu wichtigen Themen der UN-Behindertenrechtskonvention und informiert durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Darüber hinaus stellt sie Interessierten Informationen zu Themen der UN-Behindertenrechtskonvention auf der Website und in der Bibliothek des Deutschen Instituts für Menschenrechte zur Verfügung.
(https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/das-institut/abteilungen/monitoring-stelle-un-behindertenrechtskonvention) (Zuletzt 12.05.2026) .
Die Monitoring-Stelle bezieht, auch das ist eine ihrer Aufgaben, als unabhängige Einrichtung kritisch Positionen zu Texten der Bundesregierung – wie etwa im Falle der Staatenberichte.
Erster, zweiter und dritter Staatenbericht
Laut Artikel 35 der UN-BRK sind die Regierungen dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen vor dem UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in einem sogenannten Staatenbericht die erzielten Fortschritte der Maßnahmen in ihren Ländern darzulegen.
In Deutschland erstellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft den Staatenbericht. Der erste Staatenbericht wurde am 03. August 2011 vom Bundeskabinett beschlossen und dem UN-Fachausschuss zugeleitet. Der zweite und dritte Staatenbericht wurde (kombiniert) im September 2019 eingereicht, er wurde im Mai 2023 aktualisiert.
Nach der Vorlage des Berichtes haben Nichtregierungsorganisationen Gelegenheit Stellung zu nehmen und Schatten- bzw. Parallelberichte zu erstellen. Der UN-Ausschuss überprüft schließlich alle Berichte und fasst seine Antwort auf die Berichte in den „Abschließenden Bemerkungen“ zusammen. Die Überprüfung des ersten Staatenberichts der Bundesrepublik fand am 26. Und 27. März 2015 in Genf statt. Der Newsletter „Bericht aus Genf“ von Theresia Degener, ehemals Mitglied des Fachausschusses, gibt im Übrigen Einblick in die vielfältige Arbeit des Ausschusses (https://www.bodys-wissen.de/bericht-aus-genf.html Zuletzt 12.05.2026) . Die Überprüfung des zweiten und dritten Staatenberichts erfolgte am 3. September 2023 in Genf, die „Abschließenden Bemerkungen“ erschienen am 3. Oktober 2023.
Dass die „Abschließenden Bemerkungen“ des UN-Fachausschusses in Bezug auf die Schulpolitik der Bundesrepublik in Bezug auf einige Themen harsch ausfallen, darf nicht verwundern: Das Thema Schule und Inklusion ist ein zentraler Kritikpunkt.
Die „Abschließenden Bemerkungen“ zu Artikel 30 der UN-BRK beziehen sich auf Barrierefreiheit unter vielen Gesichtspunkten sowie auch auf das Thema Ausbildung:
Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport (Art. 30)
Der Ausschuss ist besorgt über
a) die fehlende Barrierefreiheit von öffentlichen Bibliotheken, Museen sowie touristischen Bereichen und Denkmälern;
b) Barrieren, auf die Menschen mit Behinderungen stoßen, wenn sie die für die Ausübung ihres Rechts auf Sport und Unterhaltung erforderlichen Leistungen der persönlichen Assistenz in Anspruch nehmen wollen;
c) das Fehlen von Politikvorgaben und Programmen zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Identität gehörloser Menschen;
d) die mangelnde Inklusivität und Barrierefreiheit einiger Fakultäten für kreative Künste;
e) das Fehlen von Maßnahmen zur Förderung der kulturellen Vielfalt in der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf den Beitrag, den geflüchtete Menschen mit Behinderungen zur Vielfalt leisten.
Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat,
a) stärkere Mechanismen zu schaffen, die sicherstellen, dass Sport-, Erholungs-, Kultur- und Tourismuseinrichtungen und -stätten für Menschen mit Behinderungen barrierefrei sind;
b) sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen kostenlos persönliche Assistenz in Anspruch nehmen können, um Sport zu treiben und an kulturellen und sozialen Aktivitäten teilzunehmen;
c) die kulturelle und sprachliche Identität gehörloser Menschen unter Partizipation der sie repräsentierenden Organisationen in den Lehrplänen, den Medien und bei gesellschaftlichen Veranstaltungen zu fördern;
d) in enger Konsultation und unter aktiver Mitwirkung von Menschen mit Behinderungen und den sie repräsentierenden Organisationen die Inklusion in alle Studiengänge der kreativen Künste und deren Barrierefreiheit zu fördern;
e) die kulturelle Vielfalt in der Gesellschaft und den Beitrag geflüchteter Menschen mit Behinderungen zur Vielfalt zu fördern.
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/crpd-abschliessende-bemerkungen-zum-kombinierten-zweiten-und-dritten-periodischen-bericht-deutschlands (pdf zum Herunterladen; Zuletzt 12.05.2026)
Der nächste Staatenbericht muss 2030/31 erstellt werden. Welche der Empfehlungen werden bis dahin umgesetzt sein?
- Das Grundgesetz
Basis für alle Gesetze der Bundesrepublik Deutschland ist das Grundgesetz: Kein Gesetz darf zu ihm in Widerspruch stehen. Das Grundgesetz stellt den Übergeordneten Rechtsrahmen bzw. die höchste Rechtsnorm dar. Es wurde am 23. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat verkündet und trat am 24. Mai 1949 in Kraft (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung https://www.bpb.de/themen/menschenrechte/grundgesetz-einfuehrung/541683/wie-und-wann-wurde-das-grundgesetz-beschlossen/ (zuletzt 05.05.2026).
Die Artikel 1 – 19 formulieren die Grundrechte. Zu ihnen zählen die Menschenrechte (Art.1), das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art.2) und schließlich die Gleichheit vor dem Gesetz, verbunden mit einem Diskriminierungsverbot. Deshalb lautet Artikel 3:
Art. 3. (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. (https://www.verfassungen.de/gg49-i.htm zuletzt 06.05.2026).
Übrigens: Den Satz „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ hat die Juristin und SPD-Politikerin Elisabeth Selbert gegen massiven Widerstand erkämpft! ( u.a. https://www.digitales-deutsches-frauenarchiv.de/akteurinnen/elisabeth-selbert zuletzt 06.05.2026)
Heute, genauer gesagt seit 1994, lautet der Artikel 3 in seiner Gänze:
Art. 3 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Der letzte Satz des Artikel 3 „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ wurde am 15. November 1994 dem Grundgesetz rechtskräftig hinzugefügt. Wie es zu diesem Satz kam, beschreibt Hans-Günther Heiden in seinem Werk „Behindertenrechte in die Verfassung“ von 2024. (H.-Günter Heiden Behindertenrechte in die Verfassung! Der Kampf um die Grundgesetzergänzung 1990-1994″. Weinheim, Basel: Beltz Juventa. 2024, 222 S. Nur soviel: Das war ein ganz großer Erfolg der Behindertenverbände. Ein Podcast vom 21.06.2024 dazu auch bei IGEL – Inklusion Ganz Einfach Leben: https://igel-inklusion-ganz-einfach-leben.letscast.fm/episode/die-geschichte-der-grundgesetzergaenzung-in-artikel-3 (zuletzt 06.05.2026)
Kultur ist im Grundgesetz bislang nicht als Grundrecht, sondern in Artikel 5 über den Verweis auf die Kunstfreiheit verankert:
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Kultur und ihre Förderung liegen primär in der Hoheit der Bundesländer, deshalb bislang keine Verankerung im Grundgesetz.
Seit 2020 erhebt die Initiative „Kultur ins Grundgesetz“ die Forderung, den Schutz von Kunst und Kultur als Grundrecht im Grundgesetz zu verankern. Der Deutsche Kulturrat unterstützt mit dem „Staatsziel Kultur“ diese Verankerung, weil sich dies – so die Vorstellung – zweifellos auch für den Bereich Kultur und Inklusion positiv auswirken würde. https://www.kulturrat.de/presse/pressemitteilung/verankerung-staatsziel-kultur-grundgesetz/ (zuletzt 07.05.2026),
- Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) 2001 und Bundesteilhabegesetz 2018 -2023
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, abgekürzt SGB IX, tritt im Jahr 2016 in seiner Neufassung bzw. Überarbeitung in Kraft. Es ist – in Konkretion des Grundgesetzes – ein sogenanntes Leistungsgesetz und regelt Rehabilitationsleistungen und Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen an der Gesellschaft. Erstmals wurde es 2001 beschlossen, um das bis dahin eher unübersichtliche Recht der Rehabilitation zusammenzufassen.
In § 58 hat das Gesetz von 2001 seinerzeit Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben vorgesehen:
Die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7) umfassen vor allem
- Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen,
- Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen 3. die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist. (SGB IX 2001, § 58)
Das SGB IX wird mit den Jahren überarbeitet und 2016 neu gefasst. Zwischen 2018 und 2023 treten als Bundesteilhabegesetz (BTGH) vier Reformstufen in Kraft. Es ist schon etwas kompliziert: Das BTGH ist ein sogenanntes Artikel- oder Mantelgesetz. Damit trifft es Regelungen in verschiedenen anderen Einzelgesetzen und in verschiedenen Gesetzesartikelnall. (Bundesrat: Glossar Artikelgesetz https://www.bundesrat.de/SharedDocs/glossarentry/DE/A/Artikelgesetz.html zuletzt 10. 05.2026)
Das Bundesteilhabegesetz hat zum Ziel, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen im Sinne von mehr Teilhabe und mehr Selbstbestimmung zu verbessern und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln.
In Teil 1 ist das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und Teilhaberecht zusammengefasst.
In Teil 2 wird die aus dem SGB XII herausgelöste und reformierte Eingliederungshilfe als „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen“ geregelt. Das SGB IX wird insoweit zu einem Leistungsgesetz aufgewertet.
In Teil 3 wird künftig das weiterentwickelte Schwerbehindertenrecht geregelt. https://www.bildungsserver.de/onlineressource.html?onlineressourcen_id=60815 (zuletzt 10.05.2026
Die sogenannte Eingliederungshilfe war bis dahin Teil der Sozialhilfe, sie ist nun in Teil 2 des SGB IX zu finden. Zwei Änderungen sind unter dem Aspekt Teilhabe an der Kultur von Interesse: Das Prinzip der Assistenzleistung könnte auch im Kontext Kultur erbracht werden könnten, unter dem Stichpunkt Assistenzleistungen. Schwerpunkte der Leistungserbringung sind eine möglichst selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie im Sozialraum. Explizit genannt wird ganz allgemein die Teilhabe am kulturellen Leben (§78 Abs. 1), das Thema Kultur im weitesten Sinne wird zwar in den anderen Bereichen nicht ausgeschlossen, aber die Praxis muss zeigen, in welcher Form die Leistungen beantragt und in Anspruch genommen werden können. Welche Bedeutung für die Praxis die Forderung nach Fachkräften als qualifizierte Assistenz hat, wird sich vermutlich im nächsten Teilhabebericht der Bundesregierung zeigen.
§ 78 Assistenzleistungen
(1) 1Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. 2Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. 3Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.
(2) 1Die Leistungsberechtigten entscheiden auf der Grundlage des Teilhabeplans nach § 19 über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Die Leistungen umfassen
- die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten und
- die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung.
Die Leistungen nach Nummer 2 werden von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. 4Sie umfassen insbesondere die Anleitungen und Übungen in den Bereichen nach Absatz 1 Satz 2.
Über die Aufwendungen für die Sozial- und Eingliederungshilfe informiert die Statistik des Statistischen Bundesamts Destatis von 2020 – 2024 Demnach erhielten 1 029 000 Personen Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung in Höhe von insgesamt € 3,9 Milliarden. Die Leistungen für kulturelle Teilhabe in Abgrenzung zu anderen Leistungen werden allerdings nicht ausgewiesen.
Eine weitere Möglichkeit der Finanzierung kultureller Teilhabe ist das Persönliche Budget, auf das seit 2008 ein Rechtsanspruch nach § 17 SGB IX besteht. Nach §29 SGB IX in der Fassung von 2016 kann das Persönliche Budget als Geldleistung in Anspruch genommen werden.
§ 29 Persönliches Budget
(1) Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
Das Persönliche Budget wird vergleichsweise wenig in Anspruch genommen – im Jahr 2024/2025 von etwa 5000 Menschen. Wie viele von ihnen Leistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben in Anspruch genommen haben, weisen die Statistiken nicht aus. Auch hier dürfte der kommende Teilhabebericht der Bundesregierung von Interesse sein.
- Behindertengleichstellungsgesetz BGG 2002
Das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) wird, wie auch das SGB IX, Jahre vor der Ratifizierung der UN-BRK beschlossen.
§ 1 Abs. 1: (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.
Dabei richtet es sich speziell an die Träger öffentlicher Gewalt, d.h. Dienststellen der Bundesverwaltung und Bundesorgane, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Dazu gehören auch vom Bund geförderte Kultureinrichtungen wie z.B. die Bundeskunsthalle in Bonn. Bei Zuwendungen an Einrichtungen usw. sollen diese Dienststellen über Zuwendungsbescheide und Kontrolle sicherstellen, dass die Empfänger im Sinne dieses Gesetzes handeln. Zentraler Inhalt ist die bauliche und mediale Barrierefreiheit
§ 4 Barrierefreiheit
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/BJNR146800002.html#BJNR146800002BJNG000100000 (zuletzt 10.05.2026)
§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
(1) Zivile Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt.
BGG 2026
Barrierefreie Bauten und Umbauten von Bestand sind Vorbild und Aufforderung auch für die Privatwirtschaft. Dass die Umsetzung zu zögerlich angegangen wurde und wird, erschließt sich aus der Tatsache der aktuellen Diskussion um die Überarbeitung des Gesetzes. Am 11.02.2026 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Änderung des BGG beschlossen. Jürgen Dusel, der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen kommentiert den Regierungsentwurf kritisch:
„Endlich haben wir einen Regierungsentwurf für die Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes – aus inklusionspolitischer Sicht eines der wichtigsten Reformvorhaben der Bundesregierung in dieser Legislaturperiode. Schließlich warten über 10 Millionen Menschen mit Behinderungen in Deutschland darauf, dass Barrierefreiheit umfassend hergestellt wird und sie ihr verbrieftes Recht auf Teilhabe wahrnehmen können – auch im privaten Bereich. Der UN-Fachausschuss hat dieses Versäumnis bei der Staatenprüfung 2023 angemahnt. Deshalb begrüße ich es, dass sich das Kabinett nun mit diesem Gesetzesentwurf befasst und ihn beschlossen hat.
Es ist gut, dass durch diesen Regierungsentwurf Lücken bei den Regelungen der digitalen Barrierefreiheit geschlossen werden und dass Bestandsbauten des Bundes bis 2035 barrierefrei werden sollen…
Doch diese Verbesserungen können nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Hauptziel des Gesetzesentwurfs zur Änderung des BGG, Deutschland auch im privaten Bereich barrierefrei zu machen, nicht erreicht wird:
Zwar enthält der Entwurf das Recht auf Bereitstellung so genannter angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen gegenüber Anbietern von Gütern und Dienstleistungen, also z. B. von Arztpraxen, Kinos oder Geschäften, damit sie Zugang zu allen Angeboten haben. Doch dies allein wird die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen in Deutschland nicht substantiell verbessern. Denn angemessene Vorkehrungen sind nur kurzfristige Lösungen im Einzelfall wie z. B. die Einkaufstüte, die vom Personal vor die Tür getragen wird, weil der Kunde im Rollstuhl wegen eines zu engen Eingangsbereichs keinen Zugang in das Geschäft hat. Nach dem Entwurf beinhaltet dieses BGG niemals bauliche Veränderungen wie etwa die Verbreiterung einer Tür oder den Einbau eines Fahrstuhls. So kommen wir aber langfristig nicht weiter, und die Modernisierung unserer Infrastruktur bleibt stecken. Dabei ist unsere alternde Gesellschaft zunehmend auf Barrierefreiheit angewiesen!
Mehr dazu unter: https://www.behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/AS/2026/PM2_BGG.html (Zuletzt 11. 05.2026)
Auch die Tageszeitung taz moniert: „Bloß nicht die Unternehmen behindern“
„Wenn es um Barrierefreiheit im privaten Sektor geht, stehen wirtschaftliche Interessen allzu oft über gesellschaftlicher Verantwortung“, kritisiert die SPD-Abgeordnete Heike Heubach. Die Politikerin ist gehörlos und adressiert das Publikum in Gebärdensprache, während eine Simultandolmetscherin übersetzt. Barrierefreiheit sei keine Nischenpolitik, so Heubach. Es gehe um 13 Millionen Menschen mit Behinderung in Deutschland, um Eltern mit Kinderwagen, Verletzte auf Krücken und um alle, die im Alter auf leichten Zugang angewiesen sind.
https://taz.de/Gleichstellung-von-Behinderten/!6177047/ (Zuletzt 11.05.2026)
- Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz BFSG 2021
Gesetze haben meist umständlichere Namen als ihre Abkürzungen vermuten lassen – für das BFSG trifft das in vollem Umfang zu. Es heißt in Gänze „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG)“ https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/BJNR297010021.html#BJNR297010021BJNG000101000 (Zuletzt 11.05.2026)
Im Namen steckt die Genese: Das BFSG ist die Umsetzung einer Richtlinie des Europäischen Parlaments, das im Übrigen auch die UN-Behindertenrechtskonvention ratifiziert hat. Adressaten dieses Gesetzes sind die Anbieter von Produkten und Dienstleitungen. Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefrei sein. Dies ist gegeben, „wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“ (§ 3 Abs. 1). Hardwaresysteme und elektronische Kommunkationssysteme stehen in diesem Kontext im Vordergrund.
Kulturrelevant wird dieses Gesetz z.B. im gesamten Informationssystem über das Internet, beim Kauf von Eintrittskarten für Museen oder Konzerte, beim Kauf und Lesen von E-Books oder auch bei der Nutzung von Navigationssystemen.
Stichtag für das Gesetz ist der 28. Juni 2025. Produkte, die nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden und Dienstleistungen, die nach diesem Datum erbracht werden, müssen barrierefrei sein.
Beispiele für Produkte, die dem BFSG unterliegen, sind unter anderem Computer, Tablets und Handys, Fernsehgeräte mit Internetzugang, E-Book-Reader, Automaten (u. a. Geld- und Ticketautomaten), sowie Router.
Zu Dienstleistungen zählen neben dem Personenverkehr auch Telefon- und Messenger-Dienstleistungen sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Viele Websites fallen ebenfalls unter diese Kategorie, insbesondere natürlich Webshops, aber auch andere Dienstleistungen, wie Kontaktformulare und Terminbuchungsmasken.
Mehr dazu bei Aktion Mensch unter https://www.aktion-mensch.de/inklusion/barrierefreiheit/barrierefreie-website/gesetzliche-pflichten (Zuletzt 11.05.2026)
- Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung
Bundeskanzler Helmut Schmidt hat 1980 das Amt eines Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung als Ehrenamt eingerichtet; heute ist es ein Hauptamt mit Arbeitsstab und deutlich mehr politischem Gewicht. Organisatorisch ist das Amt im Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS verortet. Der Beauftragte wird für die Dauer einer Legislaturperiode ernannt, Verlängerung ist möglich.
Die Aufgaben des Beauftragten sind gesetzlich festgelegt und beziehen sich auf Belange des Bundes; die Bundesländer haben ihre jeweiligen Landesbehindertenbeauftragten,
Nach § 18 BGG Absatz 1 hat der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen die Aufgabe, „darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Bundes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird“.
Innerhalb der Bundesregierung nimmt die beauftragte Person Einfluss auf politische Entscheidungen und begleitet aktiv die Gesetzgebung. So steht im § 18 Absatz 2 BGG: „Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 beteiligen die Bundesministerien die beauftragte Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren.“ Im Falle negativer Folgen des geltenden Rechts setzt sie sich für Änderungen ein und wirkt bei neuen Vorhaben auf die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen hin.
https://www.behindertenbeauftragter.de/DE/AS/der-beauftragte/gesetzliche-aufgabe/gesetzliche-aufgabe-node.html (Zuletzt 13.05.2026)
Derzeitiger Beauftragter ist Jürgen Dusel in der zweiten Legislaturperiode. Er ist Jurist und von Geburt an sehbehindert. Seine Amtszeit steht unter dem Motto Demokratie braucht Inklusion.
Jürgen Dusel ist sehr kulturaffin – er spricht gelegentlich davon, dass ihm seinerzeit bei der Studienwahl die Entscheidung zwischen Musik und Jura schwerfiel. In seiner ersten Amtszeit hat er die Schlagworte Inklusion braucht Kultur. Kultur braucht Inklusion. mit kreiert, das auf eine gemeinsame Tagung mit dem Deutschen Kulturrat von 2021 zurückgeht.
Ein Interview mit Jürgen Dusel für die Mitteilungen der Kulturpolitischen Gesellschaft dokumentiert seine Positionen und auch seine Arbeitsweise: https://www.kupoge.de/wp-content/uploads/2025/01/kumi187_Inklusion-braucht-Kultur.pdf
Teilhabeempfehlungen für eine inklusive Kultur
Im Jahr 2024 wurden sogenannte Teilhabeempfehlungen für eine inklusive Kultur veröffentlicht, die auf seiner Homepage abzurufen sind:
https://www.behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/PublikationenErklaerungen/THE_Kultur_2024_AS.pdf?__blob=publicationFile&v=7 (zuletzt 13.05.2026)
Die drei Schwerpunkte der Empfehlungen beziehen sich auf
- Zugänge zu Kunst und Kultur
- Qualifizierung für den Arbeitsmarkt Kunst, Kultur und Medien
- Teilhabe am Arbeitsmarkt Kunst, Kultur und Medien
Der Aspekt der Barrierefreiheit zieht sich in gleicher Weise durch den Text – verbunden mit Empfehlungen für einen Abbau auf den Ebenen Praxis und Struktur.
Eine Empfehlung für die kulturelle Praxis aus dem Bundesland Sachsen:Handbuch. Inklusive und barrierefreie Kulturarbeit 2022. Herausgegeben von der Servicestelle Inklusion im Kulturbereich des Landesverbands Soziokultur Sachsen. Dieses Handbuch ist aus umfassender Praxisarbeit entstanden und steht zum Download bereit: https://www.inklusion-kultur.de/infoportal/handbuch-2/ (Zuletzt 15.05.2026)
Wie geht die Entwicklung weiter?
